Rechtsprechung
   BVerwG, 09.10.1961 - VI C 13.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,2566
BVerwG, 09.10.1961 - VI C 13.60 (https://dejure.org/1961,2566)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1961 - VI C 13.60 (https://dejure.org/1961,2566)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1961 - VI C 13.60 (https://dejure.org/1961,2566)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,2566) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.11.1960 - VI C 144.58

    Fleckfieberinfektion als Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1961 - VI C 13.60
    Dieser Grundsatz gilt zwar nicht lückenlos; auch auf dem Gebiete der Dienstunfallversorgung ist er in Zweifel gezogen worden, jedoch sind die hierfür angeführten Erwägungen (OVG Münster NJW 1960 S. 1412), die ohnehin erheblichen Bedenken begegnen (vgl. OVG Koblenz, ZBR 1961 S. 245 und zu einer verwandten Beweislastfrage BVerwGE 11, 229 [231]), auf die Kriegsunfallversorgung nicht übertragbar.
  • BVerwG, 05.04.1960 - VI C 2.58
    Auszug aus BVerwG, 09.10.1961 - VI C 13.60
    Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil läßt sich nicht ausschließen, daß eine Verschüttung des Ehemannes der Klägerin im ersten Weltkriege sowohl im natürlich-logischen als auch im adäquaten Sinn ursächlich für seinen Tuberkulose-Tod war und dabei sogar unter anderen möglichen Ursachen den tödlichen Ausgang entscheidend prägte , somit wesentlich war (vgl. BVerwGE 10, 258).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.1960 - VI A 1212/58
    Auszug aus BVerwG, 09.10.1961 - VI C 13.60
    Dieser Grundsatz gilt zwar nicht lückenlos; auch auf dem Gebiete der Dienstunfallversorgung ist er in Zweifel gezogen worden, jedoch sind die hierfür angeführten Erwägungen (OVG Münster NJW 1960 S. 1412), die ohnehin erheblichen Bedenken begegnen (vgl. OVG Koblenz, ZBR 1961 S. 245 und zu einer verwandten Beweislastfrage BVerwGE 11, 229 [231]), auf die Kriegsunfallversorgung nicht übertragbar.
  • BVerwG, 23.05.1962 - VI C 39.60

    Rechtsmittel

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 48 [49, 50]; 10, 258 [260]; Urteil vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 -) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Dienstunfall eine "wesentlich mitwirkende" Ursache der Dienstunfähigkeit gewesen sein müßte.

    Der erkennende Senat hat die Bedenken gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster und des Württ.-Badischen Verwaltungsgerichtshofs bereits früher als gewichtig bezeichnet (BVerwGE 11, 229 [231] und Urteil vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 -), ohne daß er dort schon abschließend Stellung zu nehmen brauchte.

  • BVerwG, 11.12.1963 - VI C 77.61

    Rechtsmittel

    Denn unstreitig ist der Ehemann der Klägerin nicht an der unmittelbar durch die Infektion im Jahre 1942 hervorgerufenen Magen- und Darmerkrankung gestorben, sondern an den Folgen eines Magenkrebses im Jahre 1949, und es ist daher allein entscheidend, ob die Infektion des Jahres 1942 eine "wesentliche" Ursache (zu diesem Begriff vgl. Urteile u.a. vom 20. Mai 1958, BVerwGE 7, 48 [50]; vom 5. April 1960, BVerwGE 10, 258 [260];vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 - vom 23. Mai 1962, BVerwGE 14, 181 [184]) des durch die Krebserkrankung hervorgerufenen Todes des Ehemannes der Klägerin gewesen ist.

    Der von der Revision vertretenen Auffassung, bei nicht einwandfreier Erklärungsmöglichkeit müsse im Zweifelsfall ein Dienstunfall angenommen werden, ist der erkennende Senat für das Gebiet der Kriegsunfallversorgung, dem auch dieser Fall angehört, bereits in seinemUrteil vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 - entgegengetreten.

  • BVerwG, 21.10.1964 - VI C 132.61

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat weiterhin in seinen Urteilen vom 5. April 1960 (BVerwGE 10, 258 [260]) und vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 - ausgeführt, daß es beim Zusammentreffen von äußerem Ereignis und körperlicher Veranlagung des zu Schaden Gekommenen darauf ankommt, wodurch der Erfolg (der Schadenseintritt) entscheidend geprägt worden ist.

    Bereits in seinem Urteil vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 - hat der Senat zum Ausdruck gebracht, daß die "Möglichkeit" eines Kausalzusammenhanges als Beweis nicht ausreicht.

  • BVerwG, 21.11.1963 - II C 93.60

    Begriff des Dienstunfalls - Örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit eines

    E... für eine Tbc-Übertragung unter Erwachsenen ein länger dauerndes nahes Zusammensein verneint und eine kürzere Inkubationszeit als vier bis sechs Wochen angenommen hätte, bliebe bei einem Sachverhalt wie dem hier vorliegenden ungeklärt, in welchem konkreten Zeitpunkt "plötzlich" die Infektion sich vollzogen hat, zumal der Kläger selbst nur in der Lage ist, zur zeitlichen Konkretisierung des Dienstunfalls einen Zeitraum anzuführen, die Anrufung eines Sachverständigen aber voraussetzt, daß ein gewisser Mindesttatbestand konkreter Tatsachen gesichert ist, auf deren Grundlage eine Klärung der Frage, zu welchem konkreten Zeit punkt die Infektion erfolgt ist, überhaupt erst in Erwägung gezogen werden könnte (Urteile vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 - und vom 23. April 1963 - BVerwG II C 184.61 -).
  • BVerwG, 12.07.1962 - II C 180.59

    Anspruch auf Kinderzuschlag für ein politisch verfolgtes Kind - Grenzen der

    Letzteres würde übrigens dann zu bejahen sein, wenn es an einem Mindestbestand festgestellter Tatsachen, auf deren Grundlage eine Klärung der medizinischen Frage überhaupt erst in Erwägung gezogen werden könnte, fehlt (so schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 -), etwa deswegen, weil der Kläger - wie das Berufungsgericht festgestellt hat und auch aus den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen hervorgeht - seinerzeit die amtsärztliche Untersuchung seiner Tochter abgelehnt hatte.
  • BVerwG, 23.04.1963 - II C 184.61

    Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Anrufung eines

    Die Anrufung eines Sachverständigen setzt, wie das Berufungsgericht fehlerfrei erkannt hat, voraus, daß ein gewisser Mindesttatbestand festgestellter Tatsachen gesichert ist, auf deren Grundlage eine Beurteilung medizinischer Fragen überhaupt erst in Frage gezogen werden könnte (so schon BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht